Fahrsportgruppe
Bern und Umgebung
STATUTEN
(als
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I Name, Sitz und Dauer
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Fahrsportgruppe Bern und Umgebung "FGB", nachstehend auch Fahrsportgruppe genannt, besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
II Zweck
Art. 2 Zweck der Fahrsportgruppe
Der Zweck der Fahrsportgruppe besteht im Zusammenschluss von Fahrer und Fahrerinnen aus der Region Bern und Umgebung sowie weiterer Einzugsgebiete zur:
a) Aus- und Weiterbildung in allen Sparten des Fahrsports sowie in der Pferdepflege und Pferdehaltung
b) Pflege der Fahrkultur
c) Nachwuchsförderung
d) Förderung des Fahrsports als anerkannter Sportdisziplin
e) Pflege der Geselligkeit
Die Fahrsportgruppe ist Mitglied des ZKV.
III Mitgliedschaft
Art. 3 Arten der Mitgliedschaft
Mitglied der Fahrsportgruppe können natürliche Personen sowie juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft ist möglich als:
a) Aktivmitglied
b) Jugendmitglied, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird.
c) Passivmitglied (ohne Stimmrecht)
d) Gönnermitglied (ohne Stimmrecht)
e)
Ehrenmitglied
Art. 4 Aufnahme neuer Mitglieder
Neue
Mitglieder stellen ein schriftliches Aufnahmegesuch. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt wegen:
a) Ausschluss
b) Austritt, durch schriftliche Kündigung innert 3 Monaten auf Ende des laufenden Kalenderjahres
c) Nichtbezahlung des Jahresbeitrages, nach erfolgter zweimaliger Mahnung
d) Tod
ein Ausschluss muss mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden an der nächsten Generalversammlung beschlossen werden.
Der Antrag auf Ausschluss muss als Traktandum der Generalversammlung bekanntgegeben werden.
Das Mitglied ist berechtigt, sich schriftlich zuhanden der Generalversammlung zu rechtfertigen.
Der
Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.
Art. 6 Rechte und Pflichten
Die Aktivmitglieder verpflichten sich nach Möglichkeit an Anlässen in einer Funktion oder als Helfer mitzuwirken.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber der Fahrsportgruppe verloren.
IV Die Organe
Art. 7 Organe
Die Organe der Fahrsportgruppe sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d)
die Technische Kommission
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Fahrsportgruppe und findet in der Regel im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.
Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern im voraus schriftlich zuzustellen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder durch mindestens einen Zehntel der Aktivmitglieder einberufen werden, wobei die Einladung zwei Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen hat.
Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte und Anträge Beschluss fassen die schriftlich traktandiert sind oder im Falle von dringenden Anträgen die den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor der Versammlung mitgeteilt worden sind. In der Regel sind Anträge dem Präsidenten mindestens zwanzig Tage vorher schriftlich einzureichen.
Art. 9 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Technischen Kommission
c) Wahl der Rechnungsrevisoren
d) Bestimmung von Spezialausschüssen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Genehmigung des Budgets
k) Genehmigung des Jahresprogramms
l) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Statutenänderung
n)
Auflösung der Fahrsportgruppe
Art. 10 Beschlussfassung
Die Generalsversammlung beschliesst und wählt mit den einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Für Statutenrevisionen sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Wahlen
und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern
nicht durch die Versammlung geheime Abstimmung beschlossen
wird
Art. 11 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist
wiederwählbar.
Der
Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident,
leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er überwacht die
korrekte Anwendung der Statuten und der Versammlungsbeschlüsse.
Er verritt die Fahrsportgruppe nach Aussen.
Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und
ein Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Protokolle und Sekretariatsarbeiten werden durch ein vom
Vorstand beauftragtes Mitglied erledigt.
Der Kassier betreut das Rechnungswesen und die
Mitgliederadministration. Es kann auch ein Mitglied oder
eine Institution damit beauftragt werden. als
Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Der Chef Technische Kommission ist Mitglied des Vorstands.
Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von zwei
Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 12 Technische Kommission
Die
Technische Kommission besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern und wird auf zwei Jahre gewählt.
Sie sind wiederwählbar.
Sie befasst sich mit allen Vorschriften und Reglementen,
sowie mit der Organisation und der Durchführung von
Kursen und Turnieren.
V Finanzen
Art. 13 Einnahmen
die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Freiwilligen Beiträgen und Spenden
c) Beiträgen von Institutionen und der öffentlichen Hand
d) ZKV-Beiträgen
Bei
Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes ist der volle
Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr geschuldet.
Art. 14
Verbindlichkeiten
Für
dei Verbindlichkeiten der Fahrsportgruppe haftet nur deren
Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Der Vorstand beschliesst in eigener Kompetenz über
besondere Ausgaben die nicht budgetiert sind und die pro
Geschäft 10% des Vereinsvermögens gemäss der letzten
genehmigten Jahresrechnung nicht übersteigen.
VI Schlussbestimmungen
Art. 15 Statutenänderung
Diese
Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder Antrag von
2/3 der Mitglieder geändert werden.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den ZKV.
Art. 16 Auflösung der Fahrsportgruppe
Die
Auflösung der Fahrsportgruppe erfolgt auf Antrag des
Vorstandes, oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der
eingeschriebenen Mitglieder.
Für die Auflösung der Fahrsportgruppe ist die Zustimmung
von 2/3 aller eingeschriebenen Mitglieder notwendig.
Art. 17 Schlussbestimmung
Im
Falle der Auflösung der Fahrsportgruppe ist das Vermögen
nach Ablösung aller Verbindlichkeiten dem ZKV zur
Verwaltung zu übergeben.
Das Vermögen fällt an den ZKV wenn nicht innert fünf
Jahren nach Auflösung der Fahrsportgruppe ein Verein im
gleichen Einzugsgebiet und mit gleicher Zweckbestimmung
gegründet wird.
Art. 18 Inkrafttreten
die
vorstehenden Statuten sind von der Generalversammlung vom
11. Februar 2000 genehmigt worden und ersetzten diejenigen
vom 21. März 1978
Der Präsident Die Sekretärin
Théo Kuypers Jacqueline Pellanda Rothacher
(c)WebmasterFGB
Letzter Update am 26.06.2009